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Praxiswissen zu Arbeitssicherheit, Brandschutz und SiGeKo – für Ihren Betrieb in Köln und NRW. Klicken Sie auf eine Frage, um den Beitrag zu öffnen.

Muss die Gefährdungsbeurteilung unterschrieben werden?

In den Arbeitsschutzvorschriften gibt es keine Regel, die explizit festlegt, dass eine Gefährdungsbeurteilung unterschrieben werden muss. Laut Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) ist der Arbeitgeber für die Umsetzung der Vorschriften verantwortlich, dazu gehört auch die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Eine Unterschrift ist daher nicht nötig, da der Arbeitgeber immer in der Verantwortung bleibt – auch wenn er Aufgaben an andere Personen überträgt. Personen, die im Namen des Arbeitgebers handeln, gelten als dessen Vertreter, wodurch die Gefährdungsbeurteilung automatisch rechtsverbindlich ist. Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen dürfen ohne Gefährdungsbeurteilung nicht ausgeführt werden (§ 7 Abs. 1 GefStoffV).

Nach § 6 Abs. 11 GefStoffV darf eine Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Hat der Arbeitgeber selbst keine ausreichende Fachkenntnis, muss er sich beraten lassen, zum Beispiel von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Muss der Arbeitgeber Getränke zur Verfügung stellen?

Ein Glas Wasser kann im Arbeitsalltag wahre Wunder wirken: Es fördert die Konzentration, beugt Kopfschmerzen vor und ist entscheidend für das allgemeine Wohlbefinden. Doch wie sieht es rechtlich aus – ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigten Getränke bereitzustellen?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten. Das bedeutet, sie müssen für sichere, gesunde und zumutbare Arbeitsbedingungen sorgen. Dazu zählt unter anderem auch der Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz.

Aber heißt das auch, dass der Arbeitgeber kostenfreie Getränke bereitstellen muss?

Getränke am Arbeitsplatz: Nicht immer Pflicht

Unter normalen Arbeitsbedingungen – also etwa bei Bürotätigkeiten in Innenräumen bei moderaten Temperaturen – besteht keine gesetzliche Pflicht, Getränke zur Verfügung zu stellen. Arbeitnehmer müssen sich in diesem Fall selbst versorgen.

Ausnahme: Hohe Temperaturen

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sieht jedoch klare Vorgaben vor, wenn die Temperaturen steigen. In Verbindung mit der Technischen Regel ASR A4.1 gilt:

  • Ab 26 °C Raumtemperatur sollten Arbeitgeber geeignete Getränke (z. B. Wasser, ungesüßter Tee) bereitstellen.
  • Ab 30 °C müssen Getränke bereitgestellt werden – andernfalls kann das gesundheitliche Risiken für die Beschäftigten bedeuten.

Die Auswahl der Getränke sollte dabei auf den Flüssigkeitsbedarf und die körperliche Belastung abgestimmt sein. Alkoholische Getränke sind selbstverständlich nicht erlaubt.

Besonderheit: Arbeiten im Freien und auf Baustellen

Bei Arbeiten im Freien – insbesondere auf Baustellen – ist die Regelung strenger. Hier müssen Arbeitgeber jederzeit für eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser oder anderen nicht-alkoholischen Getränken sorgen. Das gilt unabhängig von der Außentemperatur.

Akteure im Arbeitsschutz – wer kümmert sich um was?

Ein sicheres Arbeitsumfeld entsteht nicht von selbst, es erfordert klare Verantwortlichkeiten. Doch wer trägt welche Aufgaben – wer sind die Akteure im Arbeitsschutz?

Arbeitgeber: Die Hauptverantwortung

Der Arbeitgeber ist laut Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, diese regelmäßig zu prüfen und anzupassen. Auch wenn er Aufgaben delegieren kann, bleibt die Gesamtverantwortung bei ihm.

Fachkraft für Arbeitssicherheit: Beratung & Kontrolle

Sie unterstützt den Arbeitgeber und die Führungskräfte, achtet auf die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und berät in sicherheitsrelevanten Fragen. Weisungsbefugnis hat sie nicht, außer in akuten Gefahrensituationen.

Sicherheitsbeauftragte: Kollegen mit Verantwortung

Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiter, die sich zusätzlich für die Sicherheit am Arbeitsplatz engagieren. Sie haben keine Weisungsbefugnis, unterstützen aber dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen.

Betriebsarzt: Gesundheit im Fokus

Der Betriebsarzt berät Unternehmen zu Gesundheitsrisiken, führt Vorsorgeuntersuchungen durch und hilft, die Gesundheit der Beschäftigten langfristig zu schützen.

Arbeitsschutzausschuss: Pflicht ab 20 Mitarbeitern

Dieser Ausschuss, bestehend aus Arbeitgeber, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und weiteren Vertretern, bespricht regelmäßig Maßnahmen zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit.

Spezialisten für bestimmte Bereiche

In manchen Betrieben gibt es zusätzliche Beauftragte, z. B. für Brandschutz oder Gefahrstoffe, die sich um spezielle Risiken kümmern und dazu beraten.

Ladestation für E-Autos in Garagen genehmigungspflichtig?

Ladestationen unterliegen keiner Genehmigungspflicht und führen auch nicht zu einer Nutzungsänderung der Garage. Auch nach der Verschiebung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen bleibt die geltende Rechtslage unverändert.

Ladestationen für E-Autos gelten als Teil der Leitungsanlagen und der technischen Gebäudeausstattung der Garage. Im Gegensatz zu Kraftstoffzapfsäulen unterliegen sie keinen zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Anforderungen (Kraftstoffzapfsäulen sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 der Betriebssicherheitsverordnung genehmigungspflichtig).

Leitungsanlagen sind in Nutzungseinheiten wie Garagen grundsätzlich erlaubt, im Gegensatz zu Rettungswegen. Da Ladestationen wie Steckdosen oder elektrische Verteiler bewertet werden, ist deren Installation in Garagen ebenso zulässig wie die Installation einer Steckdose.

Es ist bekannt, dass Feuerwehren Ladestationen in Garagen kritisch sehen, da Brände, die durch lithiumbasierte Akkus entstehen, schwer zu löschen sind. Allerdings geht vom eigentlichen Ladevorgang keine Gefahr aus. Risiken bestehen eher bei defekten oder überladenen Batterien, sodass potenzielle Gefahren vom Elektrofahrzeug selbst und nicht von der Ladestation ausgehen.

Die Sonderbauverordnung enthält zudem kein Verbot, Elektrofahrzeuge in Garagen abzustellen.

(Praktische Folgen des Aufschiebens „Moratorium“ der Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen.)